Die kommerzielle Nutzung unbemannter Flugeräte in Rumänien

Im Zusammenhang mit Drohnen wurde in Rumänien eine Anpassung bzw. die Anwendbarkeit EU-rechtlicher Vorschriften, vor allem der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, vorgenommen, um den freien Verkehr und die sichere Nutzung von Drohnen zu gewährleisten.

„Piloten“, die eine Drohne mit einer Masse von mehr als 250 g halten, die gewerblich/kommerziell genutzt oder mit einer Videokamera und einem Mikrofon ausgestattet ist, müssen sich bei der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde ROMATSA registrieren lassen und eine theoretische Prüfung ablegen. Eine gewerbliche Drohnennutzung ist also unter Einhaltung der gesetzlichen geltenden Vorschriften möglich.

Im Hinblick auf das gemeinsame Luftraummanagement („U Space“) werden die geografischen UAS-Zonen in Rumänien von der Zivilluftfahrtbehörde publiziert und sind daher öffentliche Informationen. Drohnen wurden hierbei explizit mitberücksichtigt bzw. integriert (siehe flightplan.romatsa.ro/init/drones). 

Allgemein sind (auch) für Drohnen folgende Flugverbotszonen zu beachten:

  • Entfernungen unter 5 km im Bereich von Flughäfen;
  • Eingeschränkter Luftraum;
  • Einige Naturschutzgebiete;
  • Bereiche mit Sensoreinschränkungen (Foto / Video);
  • Gefängnisse;
  • Botschaften;
  • Militärgebiete und Marineschiffe.

Des Weiteren kann auch das Einverständnis von Immobilieneigentümern in gewissen Fällen erforderlich sein.