Mit einem Urteil aus dem Jahr 2019 hatte der EuGH deutlich die Richtung vorgegeben: Aus der Arbeitszeitrichtlinie in der Zusammenschau mit Art. 31 der Europäischen Grundrechtscharta (GRC) folgt die Pflicht der Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches System einführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“; dies folgt aus dem Recht der Beschäftigten auf effektiven Gesundheitsschutz und auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen (wöchentlichen und täglichen) Höchstarbeitszeiten. Allerdings hatte der EuGH den Mitgliedstaaten keine konkrete Frist gesetzt.
Über drei volle Jahre blieben die Vorgaben des EuGH mithin mit wenigen Ausnahmen, die wir im Anschluss länderspezifisch darstellen werden, ohne nennenswerte praktische Konsequenzen, wobei wohl allgemein davon ausgegangen wurde, dass zur praktischen Umsetzung des Urteils ein gesetzgeberischer Eingriff erforderlich sei; nun hat jedoch das deutsche Bundesarbeitsgericht den Ball direkt aufgenommen und auch ohne gesetzgeberische Maßnahmen konkrete Pflichten zulasten der Arbeitgeber direkt aus dem bestehenden Recht formuliert.
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