Änderungen betreffend den Ankauf von landwirtschaftlichen Flächen ab 1. Januar 2014

Die in dem Beitrittsvertrag Rumäniens zur Europäischen Union vorgesehenen Beschränkungen betreffend den Kauf von landwirtschaftlichen Gründstücken durch (EU) Ausländer fallen ab dem 1. Januar 2014 weg.

Damit können Stastsbürger eines EU Mitgliedsstaates ab dem 1. Januar 2014 landwirtschaftliche Grundstücke in Rumänien erwerben, auch dann, wenn diese ihren Wohnsitz nicht in Rumänien haben.

Bislang erfolgte der Erwerb von Grundstücken durch Ausländer über rumänische juristische Personen. Das heißt, dass Ausländer eine rumänische juristische Person gründen mussten, die wiederum landwirtschaftliche Grundstücke in Rumänien erwerben durfte. In der Praxis hat sich dieser indirekte Grundstückserwerb etabliert. Allerdings ist nicht nur mit der Gründung, sondern auch mit dem „Betrieb“ einer juristischen Person weiterer Aufwand verbunden. Auf der anderen Seite weist diese Art des Grundstückserwerbs auch Vorteile auf, wie zum Beispiel den durch die juristische Person vermittelten Haftungsschirm.

Zwischenzeitlich wurden von Politikern aller Parteien erhebliche Erschwerungen für Ausländer im Hinblick auf den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke in Rumänien angekündigt. Allerdings sind eine Reihe von angekündigten Regelungen auf erhebliche Bedenken bei der EU Kommission gestoßen. Übrig geblieben ist die bevorstehende Einführung von Vorkaufsrechten im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb.

Der Verkäufer muss ab dem 1. Januar 2014, nachdem er ein Angebot über den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen (EU) Ausländer oder einen rumänischen Staatsbürger erhält, dieses Angebot bei dem Rathaus einreichen und die Benachrichtigung der Vorkaufsberechtigten beantragen. Dem Benachrichtigungsantrag muss das Angebot beigefügt werden, das mindestens den Namen des Verkäufers, dessen Adresse, die Lage und die Fläche des betroffenen Grundstücks einschließlich der Katasterunterlagen, die Bodenkategorie sowie den Kaufpreis enthält. Geplant ist eine Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes von 30 Tage ab Beantragung. Die Benachrichtigungen der Vorkaufsberechtigten erfolgen durch das Rathaus.

Vorkaufsberechtigt sind:

  • natürliche Personen, die Miteigentümer oder Pächter des betroffenen Grundstücks sind,
  • natürliche Personen, die ein Grundstück in der unmittelbaren Nachbarschaft haben sowie
  • natürliche Personen mit einem Alter von bis zu 40 Jahren, die in der Ortschaft, der das Grundstück zuzuordnen ist, ansässig sind und Landwirtschaft betreiben.

Schließlich ist ein Vorkaufsrecht zugunsten des Staats, vertreten durch die neue Behörde für die Regelung des Immobilienmarktes, vorgesehen.

Die neuen Regelungen bedeuten faktisch eine Erschwernis und zusätzlichen Formalismus im Zusammenhang mit dem Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen sowohl für rumänische Staatsbürger als auch für (EU) Ausländer. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Regelungen in der Praxis auswirken werden.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Heinrich Nerlich, Osnabrück

Rechtsanwalt Helge Schirkonyer, Bukarest