Aktuelle Änderungen im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht in Rumänien

Zum 1. Januar 2023 sind durch die Verordnung 716/2022 weitreichende Änderungen im rumänischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Kraft getreten, die sich auch auf alle Investoren auswirken, die in Rumänien tätig sind.

Der erste Teil der Änderungen wurde mittels einer Verordnung bereits am 31. August 2022 veröffentlicht. Die letzten Änderungen wurden im Dezember 2022 durch das Gesetz zur Annahme der Verordnung verabschiedet.

Diese umfassenden Änderungen im rumänischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht werden sich nicht nur auf diejenigen auswirken, die in Rumänien Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, sondern auch auf sämtliche juristische Personen, d. h. auf Arbeitgeber und ausländische Investoren, die in Rumänien tätig sind.


Inhalteverzeichnis:


I. Änderungen im Einkommensteuerrecht

Das Einkommensteuergesetz wird dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für den Übergang von der einkommensabhängigen Besteuerung zum Realsystem (Realsystem bedeutet, dass das tatsächliche Einkommen besteuert wird und nicht Einkommensnormen) von 100.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt wird. Das bedeutet, dass der rumänische Staat eine umfassendere Besteuerung von deutlich mehr Wirtschaftsakteuren und denjenigen, die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, anstrebt. Die Änderung gilt für sämtliche Einkommen ab Januar 2023.

II. Änderungen bei der Rentenversicherung

Die Berechnungsgrundlage für die CAS (Sozialversicherungsbeiträge - Renten) wird für Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Urheberrechten erzielen, geändert. So werden für diese Einkünfte CAS-Beiträge zu einem Satz von 25 % fällig, der wie folgt gilt:

  • Bei einem Jahreseinkommen von weniger als 12 Mindestlöhnen ist kein CAS fällig;
  • bei einem Einkommen zwischen 12 und 24 Bruttomindestlöhnen auf Landesebene sind mindestens 12 Bruttomindestlöhne auf Landesebene die Berechnungsgrundlage für das CAS;
  • bei einem Einkommen von mehr als 24 Bruttomindestlöhnen auf Landesebene sind mindestens 24 Bruttomindestlöhne auf Landesebene die Grundlage für die Berechnung des CAS.

Die Änderung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Beträge steigen sowohl für den Arbeitsnehmer als auch für die Arbeitsgeber. Für den Arbeitsgeber bedeutet das, dass die sozialen Kosten eines Lohnes wesentlich erhöht sind.

Bis am 31.12.2022 waren die Krankenversicherungsabgaben die höchsten, ab dem 01.01.2023 sind die Sozialversicherungsbeiträge höher.

Der Staat versucht durch diese Maßnahme die großen Löcher des Sozialversicherungssystems zu decken

III. Änderungen in der Krankenversicherung

Die Berechnungsgrundlage für den CASS-Beitrag (Krankenversicherungsbeitrag) wird für Personen, die folgende Einkünfte beziehen, geändert:

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit;
  • Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum;
  • Einkünfte aus der Verbindung mit einer juristischen Person;
  • Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Gütern;
  • Einkünfte aus land-, forst- und fischwirtschaftlichen Tätigkeiten;
  • Einkünfte aus Kapitalanlagen;
  • Einkünfte aus anderen Quellen;

Diese Personen schulden nunmehr einen CASS-Beitrag von 10 %, und zwar wie folgt:

  • Wenn das Jahreseinkommen weniger als 6 Bruttomindestlöhne auf Landesebene beträgt, ist die CASS nicht fällig;
  • bei einem Jahreseinkommen zwischen 6 und 12 Bruttomindestlöhnen auf Landesebene beträgt die Berechnungsgrundlage für die CASS 6 Bruttomindestlöhne pro Land;
  • bei einem Einkommen zwischen 12 und 24 Bruttomindestlöhnen auf Landesebene beträgt die Berechnungsgrundlage für die CASS 12 Bruttomindestlöhne pro Land;
  • bei einem Einkommen von mehr als 24 Bruttomindestlöhnen auf Landesebene beträgt die Berechnungsgrundlage für die CASS 24 Bruttomindestlöhne pro Land;

Die Änderung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bis am 31.12.2022 waren die Krankenversicherungsabgaben die höchsten Sozialversicherungsabgaben, obwohl diese nicht mehr den größten Anteil an den gesamten Abgaben ausmachten. Ab dem 01.01.2023 sind die Krankenversicherungsbeiträge gewachsen. Der Staat versucht durch diese Maßnahme die Einkommen der Krankenkasse zu erhöhen.

IV. Änderungen bei der Versteuerung von Einkommen aus Vermietung

Der bisherige 40%ige Abzug bei der Berechnung der Mietsteuer wurde abgeschafft.

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung erzielen, sind verpflichtet, Mietverträge sowie die daran vorgenommenen Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss/Änderung des Vertrags bei der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung zu melden.

Die Änderung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Verträge mussten innerhalb von 90 Tagen nach dem 1. Januar 2023 bei der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung registriert werden. Sollten Sie diese Frist versäumt haben, können wir Ihnen gerne behilflich sein, dies nachzuholen.

V. Änderungen bei abzugsfähigen Werbungskosten

Die Methode zur Gewährung des persönlichen Abzugs wird dahingehend geändert, dass er den grundlegenden persönlichen Abzug und den zusätzlichen persönlichen Abzug umfasst und innerhalb der Grenze des monatlichen steuerpflichtigen Einkommens gewährt wird.

Der Grundfreibetrag wird Personen gewährt, deren monatliches Bruttoeinkommen bis zu 2000 Lei über dem Mindestbruttogehalt (4550 Lei) liegt.

Der zusätzliche persönliche Abzug wird wie folgt gewährt:

  • -15 % des Mindestbruttogrundgehalts für Personen bis 26 Jahre, die bis zu 2000 Lei über dem Mindestbruttogehalt verdienen;
  • -100 Lei pro Monat für jedes Kind bis zum Alter von 18 Jahren, wenn das Kind in einer Bildungseinrichtung angemeldet ist, an den Elternteil, der ein Lohneinkommen bezieht, unabhängig von der Höhe des Lohns.

Die Änderung gilt für Einkommen ab Januar 2023.

VI. Begrenzung von nicht steuerpflichtigen Einkommen

Es wird eine neue Obergrenze für nicht steuerpflichtige Leistungen eingeführt, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren können. So sind die folgenden vom Arbeitgeber gewährten Leistungen bis zu einer monatlichen Obergrenze von 33 % des Grundgehalts des Arbeitnehmers von der Einkommensteuer befreit:

  • die Mobilitätsklausel bis zum 2,5-fachen des gesetzlichen Betrages, der durch Regierungsbeschluss für die Abordnungs-/Entsendungszulage für Bedienstete öffentlicher Behörden und Einrichtungen festgelegt wurde;
  • der Wert der Verpflegung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, bis zu einem Wert von einem Essensgutschein/Tag/Arbeitnehmer. Die Tage, an denen der Arbeitnehmer Tele- oder Heimarbeit leistet oder sich im Erholungsurlaub/medizinischen Urlaub befindet, werden nicht berücksichtigt. Als Verpflegung gilt die Verpflegung, die im eigenen Betrieb des Arbeitnehmers zubereitet oder bei spezialisierten Betrieben gekauft wird. Die steuerliche Begünstigung gilt nicht für Arbeitnehmer, die Essensgutscheine erhalten;
  • Unterkunft und Gegenwert der Miete für eine Unterkunft, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, bis zu einer Obergrenze von 20 % des garantierten Bruttomindestlohns auf Landesebene pro Person und Monat;
  • die Kosten für touristische und/oder Kurleistungen bis zu einer jährlichen Obergrenze von einem durchschnittlichen Bruttogehalt pro Arbeitnehmer und Jahr. Diese gilt nicht für Urlaubsgutscheine;
  • Beiträge zu einem freiwilligen Pensionsfonds bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro/Person/Jahr;
  • freiwillige Krankenversicherungsprämien sowie medizinische Leistungen, die in Form eines Abonnements erbracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro/Person/Jahr;
  • Beträge, die Telearbeitern gewährt werden, bis zu 400 Lei pro Monat und Person.

Die Änderung gilt für Einkommen seit Januar 2023.

VII. Anhebung der Dividendensteuer

Die Dividendensteuer wird geändert. So wird sie von 5% auf 8% erhöht.

Die Änderung trat zum 1. Januar 2023 in Kraft.

VIII. Steuerbefreiung für Modernisierungsinvestitionen

Gewinne, die in Vermögenswerte investiert werden, die für Produktions- und Verarbeitungstätigkeiten genutzt werden, sowie Vermögenswerte, die eine Modernisierung darstellen, sind von der Steuer befreit.

Die Änderung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Gerne können wir Sie im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Steuerbefreiung beraten und zusammen entsprechende Steuergestaltungen erarbeiten.

Für Rückfragen stehen Ihnen in unserem Büro in Bukarest (in deutscher Sprache) folgende Rechtsanwälte zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.



Autor: Stefan-Andrei Pisargeac
Autor: Rares-Marin Bogdan