Deutschland: Anrechnung der Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich

In seinem Urteil vom 10.11.2010 (Z U 3385/10) entschied das OLG München über die Anrechnung der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich, wenn keine vertragliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde.

In dem vorliegend vom OLG München zu entscheidenden Fall machte ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend. Das beklagte Versicherungsunternehmen wollte die freiwillig erbrachte Altersversorgung in Abzug bringen. Das OLG verwies auf die nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bestehende „funktionelle Verwandtschaft“ zwischen dem Ausgleichsanspruch und der Altersversorgung. Nach Ansicht des Gerichts sei es ungerecht und würde zu einer doppelten Belastung des Prinzipals führen, wenn die Altersversorgung bei der Ausgleichszahlung unberücksichtigt bliebe. Sie muss aus diesem Grund bei der Billigkeitsprüfung des Ausgleichs Berücksichtigung finden, was auch durch eine Differenz zwischen Beendigung des Handelsvertretervertrages und Fälligkeit der Altersversorgung nicht ausgeschlossen werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Parteien die Anrechnung vereinbaren.

In dem vorliegenden Fall fehlte es jedoch an einer Anrechnungsvereinbarung, so dass das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände eine Anrechnung des Barwerts der Altersver-sorgung in Höhe von 50 % auf den Ausgleichsanspruch für billig erachtete. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Vertreter 30 Jahre für das Unternehmen tätig war und bei Vertragsende kurz vor Vollendung des 56. Lebensjahres stand und folglich eine Wiedereingliederung ins Berufsleben schwierig sein könnte. Darüber hinaus war die streitgegenständliche Altersversorgung für den Vertreter nicht kapitalisierbar und die Höhe der Auszahlung ungewiss.

Sofern der Unternehmer allerdings steuerliche Vorteile oder einen Gewinn aus der Altersversorgung gezogen habe, müsse dies bei der Berücksichtigung des auf den Ausgleich anzurechnenden Betrags außer acht bleiben.