Deutschland: Arbeitnehmer-Freizügigkeit seit Mai 2011 in Deutschland

Seit dem 1. Mai 2011 gilt für Arbeitnehmer aus den neuen Ländern Estland, Lettland, Li-tauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn in Deutschland die volle Ar-beitnehmerfreizügigkeit. Dadurch genießen sie uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Damit haben Arbeitnehmer aus den neuen EU-Beitrittsländern den gleichen Anspruch auf Entgelt, Jahresurlaub, Einhaltung von Höchstarbeitszeiten etc. wie deutsche Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber entfallen jegliche Verwaltungsverfahren, wie Beachtung von Werkvertragsabkommen oder Genehmigungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit. Hierdurch wird auch die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung erstmals möglich. Bisher war der Einsatz von Leiharbeitnehmern von Verleihunternehmen aus den neuen EU-Beitrittsländern ausnahmslos verboten.

Soweit Verleihunternehmen aus den neuen EU-Beitrittsländern Arbeitnehmer nach Deutschland verleihen wollen, benötigen sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmer-überlassung. Für die Beantragung dieser Erlaubnis sind je nach EU-Beitrittsland, in dem das Verleihunternehmen seinen Sitz hat, verschiedene Regionaldirektionen, die bei der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet sind, zuständig.

Bei Einsatz von Leiharbeitnehmern durch ausländische Verleihunternehmen sind die deutschen gesetzlichen Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung maßgeblich. Hierzu gehört als wesentliche Regelung der Grundsatz des „equal pay“, wonach Leiharbeitneh-mern der gleiche Lohn wie den Stammarbeitnehmern des Entleihunternehmens zu zahlen ist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn auf tarifliche Regelungen verwiesen werden kann. Die Voraussetzung für eine Verweisung ist, dass die tariflichen Regelungen von den Regionaldirektionen als deutsche Erlaubnisbehörden anerkannt werden. Die Einzelheiten sind noch ungeklärt.

Wegen der Befürchtung, durch den unbeschränkten Einsatz von Leiharbeitnehmern aus den neuen EU-Beitrittsländern könne es zu einem Preisdumping zu Lasten deutscher Leiharbeitnehmer kommen, hat der deutsche Gesetzgeber durch ein am 1. Mai 2011 insoweit in Kraft getretenes Gesetz die Möglichkeit eröffnet, dass durch Rechtsverordnung das Bundesministerium für Arbeit Mindestlöhne auch für ausländische Leiharbeitnehmer festsetzen kann. Bis dato ist eine entsprechende Rechtsverordnung noch nicht erlassen worden.

Für den künftigen Einsatz von Leiharbeitnehmern aus den neuen EU-Beitrittsländern in Deutschland dürfte interessant sein, wann und in welcher Höhe Mindestlöhne festgelegt werden. Dass dies geschehen wird, dürfte wohl sicher sein. Bei der Direkteinstellung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Beitrittsländern stellen sich ansonsten in steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht die bekannten Fragen.