Das Ende der Vertrauensarbeitszeit in Rumänien?

Es gibt auch in Rumänien Regelungen betreffend die Arbeitszeiterfassung. Gemäß den Regelungen des rumänischen Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet die Aufzeichnungen über die täglich von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten, einschließlich Überstunden zu führen, wobei die Anfangs- und Endzeiten des Arbeitsprogramms hervorzuheben sind. Diese Aufzeichnungen müssen der Arbeitsaufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle oder bei einer entsprechenden Anforderung, vorgelegt werden. Arbeitszeiterfassungen sind auch für "mobile" Arbeitnehmer, also solche Arbeitnehmer die von zu Hause oder einem anderen Ort aus arbeiten, von dem Arbeitgeber zu führen. Einzelheiten bzw. wie genau die Arbeitszeiterfassungen bzw. das Arbeitszeiterfassungssytem ausgestaltet sein muss, sind gesetzlich nicht geregelt.

Auch wenn die  Gerichtsentscheidung bzw. der Beschluss des BAG vom 13.9.2022 keinerlei Auswirkungen auf die rumänischen Rechtsordnung hat, ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGHs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 wonach ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten ist mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit der Beschäftigten gemessen werden kann, eine genauere Regelung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Arbeitszeiterfassungsystems wünschenswert.