Deutschland: Eilmeldung: Rumänien

Rumänische Regierung stellt durch Eilverordnung die Kostentragungspflicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf abzuführende Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge auf den Kopf.

Gemäß der Regierungseilverordnung 79/2017 wurden die von dem Arbeitgeber zu tragenden Beiträge in Bezug auf die Sozial- und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Versicherung für Berufskrankheiten und Unfallversicherung von insgesamt ca. 22,87 % des Bruttolohnes, ab 1. Januar 2018 in Bezug auf den Arbeitgeber auf einen Betrag von lediglich 2,25 % für die Arbeitsversicherung (nicht zu verwechseln mit Arbeitslosenversicherung) gekürzt. Im Gegenzug wird der Anteil der Kostentragung durch die Arbeitnehmer hinsichtlich Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen von 16,50 % auf 35 % erhöht. Nach wie vor unverändert ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Beiträge abzuführen. Daneben wurde die abzuführende Einkommenssteuer ab 1. Januar 2018 von bisher 16 % auf nunmehr 10 % reduziert.

Im Zusammenhang mit der Fiskalverordnung wurde auch die Regierungseilverordnung 82/2017 erlassen. Diese Verordnung verpflichtet diejenigen Arbeitgeber die bereits mit den Arbeitnehmern einen Kollektivarbeitsvertrag abgeschlossen haben zur Einleitung von Verhandlungen einer Zusatzvereinbarung (Zusatzakte, rum: Act aditional) zu dem Kollektivarbeitsvertrages betreffend die Anwendbarkeit der Fiskalverordnung Nr. 79/2017. Bei Unternehmen die keinen Kollektivarbeitsvertrag abgeschlossen haben muss die Einleitung der Verhandlungen zwecks Abschlusses eines Kollektivarbeitsvertrages erfolgen.

Der Abschluss eines Kollektivarbeitsvertrages oder einer Zusatzvereinbarung zu einem bereits existierenden Kollektivarbeitsvertrag ist nicht verpflichtend, da nur die oben genannte Einleitung der Verhandlungen, die bis zum 20. Dezember 2017 durchzuführen sind, obligatorisch ist. Der Nachweis der Einleitung der Verhandlungen muss in diesem Zusammenhang erbracht werden. Für den Fall, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Einleitung der oben genannten Verhandlungen nicht nachkommt, sieht die Regierungseilverordnung nicht explizit eine Strafe vor. In diesem Zusammenhang sind die allgemein geltenden Strafen für die Missachtung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber in Höhe von 5000 Lei bis 10000 Lei anwendbar.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Helge Schirkonyer, Bukarest

Rechtsanwalt Mihai Turcu, Bukarest