Evaluierungskriterien

Durch das Gesetz 40/2011 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes 53/2003 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches, wie im 1. Teil des Amtsblattes Rumäniens Nr. 225 vom 31. März 2011 veröffentlicht, wurde das Gesetz 53/2003 – das rumänische Arbeitsgesetzbuch grundlegend geändert und ergänzt.

Eine der wichtigsten Ergänzungen des Arbeitsgesetzbuches betrifft die „Evaluierungskriterien“.

Der individuelle Arbeitsvertrag muss nunmehr die Evaluierungskriterien der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers beinhalten.

Ebenso müssen die Evaluierungskriterien samt dem beruflichen Evaluierungsverfahren in der internen Regulierung des Arbeitgebers aufgenommen werden.

Als Folge der Änderungen des Arbeitsgesetzbuches muss der Arbeitgeber nicht nur die Evaluierungskriterien in den neu abzuschließenden Arbeitsverträge einfügen, sondern auch die bestehenden individuellen Arbeitsverträge durch entsprechende Zusatzakten anpassen. Weiterhin ist die interne Regulierung des Arbeitgebers zu ergänzen.

Die Evaluierungskriterien sind im Zusammenhang mit den Leistungszielen und dem Aufgabenbereich des Arbeitnehmers auszulegen und gerade auch bei etwaigen Kündigungen von Bedeutung.

Bei der Festlegung der individuellen Evaluierungskriterien hat der Arbeitgeber das Prinzip der Nichtdiskriminierung, sowie das Prinzip betreffend der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer für gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit zu beachten.

Die Bedeutung der Evaluierungskriterien zeigt sich bei der Beendigung eines individuellen Arbeitsvertrages. Das rumänische Arbeitsgesetzbuch sieht ausdrücklich die Fälle vor, in denen einem Arbeitnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, gekündigt werden darf. Hierzu zählt der Fall der Kündigung eines Arbeitnehmers als Folge seiner beruflichen Unzulänglichkeit. Laut den gesetzlichen Bestimmungen darf ein Arbeitnehmer für berufliche Unzulänglichkeit nur nach der Durchführung des vorläufigen Evaluierungsverfahrens des Arbeitnehmers gekündigt werden. Die Regelungen zur Durchführung des Evaluierungsverfahrens ergeben sich aus einem etwaig anwendbaren Kollektivvertrag oder der internen Regulierung des Arbeitgebers. Im Laufe der Evaluierung des Arbeitnehmers sind zum Zweck seiner Kündigung, die Evaluierungskriterien heranzuziehen. Anhand dieser Kriterien wird dann überprüft, ob der Arbeitnehmer für die Arbeitsstelle „geeignet“ ist.

Die Pflicht der Einfügung der Evaluierungskriterien in die individuellen Arbeitsverträge und das Evaluierungsverfahren der Angestellten sind relativ neu in der rumänischen Arbeitsgesetzgebung. Die Praxis und die Entscheidungen der rumänischen Gerichte diesbezüglich, die mit Sicherheit nicht fehlen werden, werden weitere Aspekte betreffend der Evaluierungskriterien der Arbeitnehmer aufdecken und die Bedeutung dieses Thema noch einmal betonen.

Angesichts der Wichtigkeit des Arbeitsrechts für jeden Arbeitgeber, aber auch des äußert reglementierten Charakters der Arbeitsrechts, sowie der Rechtsprechung der rumänischen Gerichte empfehlen wir, sich immer mit einem Spezialisten in diesem Bereich zu beraten.

Ansprechpartner

Dr. Heinrich Nerlich, Osnabrück