Kartellrechtsverstöße sind auch in Rumänien nicht folgenlos

Bereits seit 1996 existiert ein an europäischen Maßstäben orientiertes Kartellrecht in Rumänien. Konkret handelt es sich um das Wettbewerbsgesetz Nr. 21/1996, zuletzt aktualisiert zum 14. Februar 2012.

Dieses Gesetz erfasst sowohl die Haftung von juristischen, als auch von natürlichen Personen. Im Kern verbietet das Wettbewerbsgesetz alle wirtschaftlichen Zusammenschlüsse, die zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen und dadurch den Wettbewerb auf dem rumänischen Markt bzw. einen Teil davon merklich beschränken, beseitigen oder verfälschen.

Insoweit folgt das rumänische Wettbewerbsrecht konsequent der Linie des europäischen Rechts, wobei der Artikel 5 die Kartellrechtsverstöße und der Artikel 6 des Wettbewerbsgesetzes den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung betreffen.

Prinzipiell unterliegen alle wirtschaftlichen Zusammenschlüsse der Kontrolle des Wettbewerbsrates, soweit sie als Fusion oder Kontrollerwerb zu qualifizieren sind. Der Bereich des Kontrollerwerbs wiederum ist weit gefasst und betrifft die „direkte“ Kapitalbeteiligung, den Erwerb von Vermögensgegenständen aber auch andere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die Kontrolle ermöglichen.

Die Umsatzschwellen des rumänischen Kartellrechts sind dabei relativ gering. So liegt die Schwelle für einen Kontrollerwerb in Bezug auf den kumulierten Umsatz der beteiligten Unternehmen bei umgerechnet ca. EUR 10 Mio. Sobald ein Vorhaben kartellrechtliche Relevanz erreicht, ist dieses Anzumelden.

Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht im Zusammenhang mit anmeldepflichtigen Vorgängen sind die vorgesehenen Sanktionen empfindlich.

Die sicherlich einschneidenste rechtliche Folge ist die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung. Daneben sieht das Wettbewerbsgesetz jedoch auch eine deutliche Geldstrafe in Höhe von 0,5 bis 10 % des Gesamtumsatzes vor, bezogen auf den Umsatz des der Begehung der Tat vorhergehenden Geschäftsjahres.

Da hilft es wenig, dass durch enge Kooperation mit den Behörden eine Reduktion der Strafe um 10 % bis 30 % erfolgen kann.

Die Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit des Wettbewerbsgesetzes in Rumänien wird auch dadurch abgesichert, dass der Wettbewerbsrat als zuständige Behörde jederzeit von Amts wegen oder auf Anzeige hin tätig werden kann und in der Praxis auch tätig wird.

Vor diesem Hintergrund gilt auch für Rumänien der Rat, die kartellrechtlichen Bestimmungen zu beachten und sich in jedem Fall vor einem etwaigen Investment der Thematik anzunehmen.

Ansprechpartner

Mihai Turcu

Helge Schirkonyer