Bulgarien: Neue Anforderungen bei Firmenverkauf und Insolvenz

Hintergrund
Da in der Vergangenheit wiederholt bei Firmenverkäufen vom Veräußerer weder fällige Gehälter gezahlt noch fällige Sozialabgaben für die Arbeitnehmer abgeführt worden sind, wurde das bulgarische Handelsgesetz durch drei aufeinanderfolgende Novellierungen im Dezember 2017 sowie im Februar und im März 2018 entsprechend geändert. Ziel der neuen Regelungen ist der Interessenschutz der Arbeitnehmer. Ein Nebeneffekt ist die Garantie des fristgerechten Zahlungseingangs der Sozialabgaben bei der vereinnahmenden staatlichen Stelle.

Anforderungen beim Anteils- und beim Unternehmenskauf
Künftig kann ein Unternehmenskauf oder eine Anteilsübertragung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur dann stattfinden, wenn alle Löhne gezahlt und alle Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt worden sind. Dies betrifft auch alle Forderungen dieser Art im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, die innerhalb von drei Jahren vor dem Unternehmens- oder dem Anteilskauf beendet worden sind.

Der Veräußerer muss nachweisen, dass keine derartigen offenen Forderungen mehr bestehen. Dies hat durch eine schriftliche Erklärung des Veräußerers im Rahmen des Unternehmenskaufs und im Fall der Anteilsübertragung durch eine gemeinsame Erklärung zusammen mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen. Die Erklärung ist beim Handelsregister einzureichen. Das Register benachrichtigt im Anschluss die Arbeitshauptinspektion, die eine Prüfung der Richtigkeit der in der Erklärung getätigten Angaben vornimmt. Wurde eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Neues im Sanierungsverfahren
Ab Mitte Februar 2018 muss ein Sanierungsplan auch mit den Arbeitnehmern abgestimmt werden, die gegen die Gesellschaft noch Forderungen haben, welche vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind. Dies umfasst sowohl Forderungen von noch bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmern, als auch solche von ehemaligen Mitarbeitern.

Anforderungen an alle Gesellschaftstypen
Darüber hinaus ergeben sich Neuerungen durch das Gesetz über die Maßnahmen gegen die Geldwäsche, das in Umsetzung der vierten EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems und der Terrorfinanzierung (2015/849) erlassen worden ist. Hiernach hat jede Gesellschaft ab Ende März 2018 die Verpflichtung, aktuelle und wesentliche Informationen über die natürlichen Personen vorzuhalten, welche wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft sind. Dies umfasst auch ausführliche Angaben zu den von diesen Personen erworbenen Rechten.

Die Gesellschaft ist des Weiteren verpflichtet, diese Daten in den gesetzlich bestimmten Fällen offenzulegen. Die nach dem bulgarischen Geldwäschegesetz geforderten Identitätsdaten der wirtschaftlichen Eigentümer und der juristischen Personen oder anderer Rechtspersonen, durch welche eine Kontrolle ausgeübt wird, müssen im Handelsregister eingetragen werden. Eine gesonderte Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers ist im Geldwäschegesetz normiert.

Autorin: Cornelia Draganova