Deutschland: Preisanpassungsklausel in Erdgassonderverträgen unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat im Streit um überhöhte Gaspreise eines Gasversorgers eine in Sonderverträgen seit dem 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsklausel mit Urteil vom 14. Juli 2010 für unzulässig erklärt (Az. VIII ZR 246/08).

Die Vertragsparteien stritten über die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Das Energieversorgungsunternehmen belieferte die Endverbraucher im Rahmen eines Sondervertrages mit Erdgas und verwendete ab dem 1. April 2007 andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen unter anderem eine Preisanpassungsklausel vorgesehen war.

Das Gericht entschied, dass eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht nach §§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV übernimmt und von diesem nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, zulässig sei. Vorliegend war das Energieversorgungsunternehmen jedoch nicht aufgrund dieses Preisänderungsrechts zur Preisänderung befugt, da es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV), sondern um Sonderkunden handelte. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen komme es deshalb darauf an, ob sich das Energieversorgungsunternehmen vertraglich ein Preis-änderungsrecht vorbehalten habe. Zu diesem Punkt hatte das Berufungsgericht jedoch keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen, sodass die Sache vom Bundesgerichtshof zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.