Rechtssicheres Whistleblowing in Ihrem Unternehmen - Länderupdate in Rumänien

Am 22. Dezember 2022 ist das Gesetz Nr. 361/2022 über Whistleblowing in Kraft getreten.

Ab dem Datum des Inkrafttretens müssen Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern einen internen Meldekanal gemäß des Gesetzes 361/2022 implementieren, damit die im Rahmen des Gesetzes vorgesehenen und zu meldenden Tatbestände bzw. weiter unten dargestellten Rechtsverstöße gemeldet werden können.

Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern wurde die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldewege auf den 17. Dezember 2023 verschoben.

Bei den zu meldenden Taten handelt es sich um Rechtsverletzungen, die eine Handlung oder Unterlassung in folgenden Bereichen darstellen: öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produkte und Märkte, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Transportsicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Lebensmittelsicherheit und Tiernahrungssicherheit, Tierschutz, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Datenschutz, Internet-Sicherheit, Verstöße gegen die finanziellen Interessen der EU, einschließlich der Wettbewerbs- und Beihilferechtsverletzungen oder des Binnenmarkts sowie Verstöße gegen die Unternehmenssteuernormen oder Steueroptimierung.

Über die im Gesetz 361/2022 geregelten Meldewege können Whistleblower Informationen zu den oben aufgeführten Gesetzesverstößen melden, einschließlich begründeter Verdachtsmomente im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Gesetzesverstößen, wie oben erwähnt, die stattgefunden haben oder bevorstehen sowie Informationen über vorgenommene Aktivitäten zur Verschleierung solcher Verstöße.

Die Meldestellen können intern oder extern bei hierauf spezialisierten Unternehmen eingerichtet werden.

Im Falle der Nichteinrichtung eines oben beschriebenen Meldekanals durch die in Betracht kommenden Unternehmen ist nach dem neuen Gesetz eine Geldstrafe von bis zu € 8.000,00 vorgesehen.



Autor: Stefan-Andrei Pisargeac