: Restschuldbefreiung für natürliche Personen

Einführung
Die Restschuldbefreiung (RSB) wurde 2015 als Ausnahme von dem Grundsatz der allgemeinen Vermögenshaftung des Schuldners in der Insolvenzordnung eingeführt. Über dieses Verfahren können natürliche Personen (sowohl Unternehmer als auch Verbraucher), wenn sie sich an bestimmte Vorgaben halten, von der Bezahlung der Schulden befreit werden, die sie während des Insolvenzverfahrens nicht begleichen konnten.

Voraussetzungen
Um in Spanien von der RSB profitieren zu können, muss der Schuldner in Spanien für insolvent erklärt worden und das Insolvenzverfahren beendet sein, entweder per Liquidation oder mangels Masse. Damit die Insolvenzerklärung in Spanien erfolgen kann, muss sich der wesentliche Interessenschwerpunkt des Schuldners in Spanien befinden, dh im Falle eines Verbrauchers der gewöhnliche Aufenthalt oder im Falle eines Einzelunternehmers die Hauptniederlassung.

Die RSB kann nur gewährt werden, wenn kein Fall einer sogenannten schuldhaften Insolvenz vorliegt (zB weil der Schuldner nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er Kenntnis von der Insolvenz hat, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt).

Zwei Alternativen
Die Insolvenzordnung sieht zwei Alternativen für die Beantragung der RSB vor.

Die erste Alternative ist für Insolvenzverfahren gedacht, in denen Masseverbindlichkeiten und privilegierte Insolvenzforderungen befriedigt worden sind. In diesen Fällen bedeutet die Restschuldbefreiung, dass einfache und nachrangige, nicht befriedigte Insolvenzforderungen (inkl Schulden beim Finanzamt und der Sozialversicherung) gelöscht werden, ohne dass es eines Zahlungsplans bedarf. Voraussetzung ist, dass der Schuldner mindestens 25 % der einfachen Insolvenzforderungen befriedigt hat (der letzte Punkt ist nicht erforderlich, wenn ein außergerichtlicher Zahlungsplan beschlossen wurde oder der Schuldner ihn formell angeboten hat).

Die zweite Alternative ist für alle sonstigen Konstellationen gedacht. In diesen Fällen werden einfache und nachrangige, nicht befriedigte Insolvenzforderungen gelöscht und die übrigen (Masseverbindlichkeiten und nicht befriedigte, privilegierte Insolvenzforderungen) einem auf Vorschlag des Schuldners durch das Gericht genehmigten Zahlungsplan unterworfen. Diese Alternative setzt voraus, dass der Schuldner vor der Insolvenzerklärung einen außergerichtlichen Zahlungsplan vereinbart bzw ihn formell angeboten hat. Er muss die Masseverbindlichkeiten und die nicht befriedigten, privilegierten Insolvenzforderungen innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens befriedigen, wobei für diese Zeit keine Zinsen anfallen. Schulden beim Finanzamt, der Sozialversicherung und für Unterhalt werden nicht gelöscht, sondern in den Zahlungsplan aufgenommen.

Fazit
Die RSB ist eine echte zweite Chance für den Betroffenen, allerdings ist in Situationen in denen eine Insolvenz im Raum steht insbesondere auf die strengen Fristen zu achten, um von dem Verfahren profitieren zu können.

Autoren: Carlos Fernández & Unai Mieza