Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen nach rumänischem Recht

Die Zwangsvollstreckung von Forderungen in das Vermögen von Privatpersonen ist in Rumänien nicht zuletzt aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in Europa juristischer Alltag. Dabei stellt sich bei jeder Vollstreckung die Frage nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit. Vor diesem Hintergrund ist aktuell die Aufteilung des Vermögens einer Person in verschiedene Vermögensmassen in der Diskussion.

Hintergrund
Das rumänische Zivilgesetzbuch regelt die Rechtsverhältnisse von natürlichen Personen und den sogenannten gewerbetreibenden Personen, zu denen auch Gesellschaften, Angehörige der freien Berufe sowie öffentliche Institutionen oder Vereine zählen. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Person ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Aufteilung des Vermögens in mehrere Vermögensmassen von erheblicher praktischer Relevanz. Das in 2011 neu gefasste Zivilgesetzbuch sieht vor, dass jede Person über ein einziges Vermögen verfügt. Danach können alle beweglichen und unbeweglichen, gegenwärtigen und zukünftigen Güter einer Person eine einheitliche vollstreckungsfähige Vermögensmasse für Gläubiger bilden.

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, was in der Praxis für unliebsame Überraschungen sorgt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wird das Vermögen einer Person rechtlich verselbständigt bzw. separiert. Konkret kann das Vermögen entsprechend dem Zweck und der dem betreffenden Zweck zugeteilten Tätigkeiten in mehreren Vermögensmassen aufgeteilt werden. Die Aufteilung kann zum Beispiel aufgrund einer Treuhand, einer Güterverwaltung oder als Zweckvermögen für genehmigte/autorisierte Berufe durchgeführt werden. Es werden hier also jeweils entsprechende Vermögensmassen gebildet bzw. zugewiesen. Die Bedeutung der jeweiligen, einem bestimmten Zweck zugeordneten Vermögensmasse (mase patrimoniale) ist von den Gläubigern zu beachten. Wichtigste Folge für den Gläubiger einer Person ist, dass er zunächst nur in die Vermögensmasse vollstrecken kann, auf die sich auch seine Forderung bezieht. Sofern eine Vollstreckung nicht erfolgreich ist, kann gegebenenfalls in weitere Vermögensmassen vollstreckt werden.

Eine wichtige Einschränkung besteht jedoch für die Vollstreckung in die Güter einer Vermögensmasse, die der Ausübung eines durch das Gesetz genehmigten Berufes zugewiesen sind. Hier kann eine Vollstreckung nur durch diejenigen Gläubiger erfolgen, die eine auf die genannte Vermögensmasse bezogene Forderung gegen die Schuldner haben. Diese Gläubiger können nicht in die anderen Güter ihrer Schuldner vollstrecken. Es wird also eine Differenzierung zwischen den persönlichen und der zum Beispiel der professionellen Tätigkeit zuzuordnenden Vermögensmasse vorgenommen.

Die Abgrenzungsprobleme aufgrund der Zuordnung von einzelnen, besonders werthaltigen Vermögensgegenständen zu den unterschiedlichen Vermögensmassen, sorgen in der Vollstreckungspraxis für unliebsame Überraschungen auf Seiten der Gläubiger.

In diesem Zusammenhang sind zwei weitere Aspekte zu ergänzen. Der erste betrifft die Möglichkeit von Personen, Regelungen zur Unveräußerlichkeit und Nichtdurchsetzbarkeit für bestimmte Güter vorzusehen. Dadurch kann die Vollstreckung in das Vermögen einer Person unter dem Strich zusätzlich erschwert werden. Der zweite Aspekt bezieht sich auf die Tatsache, dass die Eigenschaft als Treuhänder nur durch bestimmte im Gesetz vorgesehenen Personen, wie zum Beispiel Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, öffentliche Notare und Rechtsanwälte übernommen werden darf.

Fazit
Es bleibt insoweit abzuwarten, wie die Regelungen zur Abgrenzung der Zuordnung von Vermögensmassen in der Praxis weiter konkretisiert werden.

Autoren: Heinrich Nerlich (Osnabrück, Bukarest) & Helge Schirkonyer (Bukarest)