Spanien: Charter von Freizeitbooten – Alte Steuerregelung in neuem Glanz

Einführung
Das Chartern von Freizeitbooten ist ein stetig wachsender Markt in Spanien. Dies ist natürlich auf das hervorragende Klima und die wunderschönen Küsten zurückzuführen, jedoch sicher auch auf die in diesem Bereich maßgeblichen günstigen Steuervorschriften. So sind die Eigentümer von Yachten, die diese ausschließlich vermieten, von der Sondersteuer für bestimmte Transportmittel, umgangssprachlich Anmeldesteuer (impuesto de matriculación) genannt, befreit. Nicht-Residente, die ihre Yacht über eine Gesellschaft halten, können von dieser Ausnahme sogar dann profitieren, wenn sie ihr Boot auch selbst nutzen möchten.

Anmeldesteuer und Ausnahme
Die Anmeldesteuer mit einem Steuersatz von 12 % auf den Kaufpreis (auch bei gebrauchten Booten) wird einmalig auf Yachten von mehr als acht Metern Länge erhoben, die in Spanien angemeldet werden (was grundsätzlich Pflicht ist, wenn sie von in Spanien ansässigen natürlichen oder juristischen Personen in spanischen Gewässern genutzt werden) oder die in Spanien unter ausländischer Flagge von Residenten gefahren oder genutzt werden. Sollte die Guardia Civil feststellen, dass eine Yacht mit ausländischer Flagge von in Spanien steueransässigen Personen genutzt wird, darf sie das Boot bis zur Zahlung der Steuer stilllegen. Nichtresidente können Boote unter ausländischer Flagge grundsätzlich auch in spanischen Gewässern fahren, allerdings empfiehlt sich bei längerer Nutzung eine Anmeldung, da man so in den Genuss des Schutzes des Registers beweglicher Vermögensgegenstände kommt und die technischen Inspektionen nur in einem Staat abnehmen lassen muss.

Das Gesetz sieht aber eine Ausnahme von der Anmeldesteuer vor, wenn Eigentümer ihre Yacht exklusiv für Charter verwenden (unabhängig von deren Länge und Beflaggung).

Vorteil für Nicht-Residente
Damit die Ausnahme für Charter greift, darf die Yacht weder von ihrem Eigentümer noch von mit ihm verbundenen Personen (z.B. Familienangehörige, Gesellschafter der Eigentümergesellschaft) genutzt werden, noch darf sie für mehr als drei Monate an Dritte vermietet werden. Die Anforderungen des Finanzamts an den entsprechenden Nachweis dieser Kriterien sind sehr hoch, da viele Eigentümer in der Vergangenheit die Ausnahme in Anspruch nahmen, ohne die Yacht tatsächlich an Dritte zu vermieten.

Im Rahmen einer Steueranfrage hat die zentrale Finanzverwaltung zuletzt aber bestätigt, dass die Ausnahme auch dann greift, wenn eine Yacht, die Eigentum einer Gesellschaft ist, von ihren steuerlich nicht ansässigen Gesellschaftern genutzt wird (gegen Zahlung einer marktüblichen Miete). Dies ist eine gute Nachricht für alle Nicht-Residente, die vorhaben, eine Yacht zu erwerben, um diese über eine Gesellschaft zum Charter in Spanien zu verwenden und sie gleichzeitig ab und zu selbst nutzen möchten.

Fazit
Die steuerliche Ausnahmeregelung für Charter hat kürzlich einen neuen Glanz erhalten, von dem gerade Nicht-Residente profitieren. Wenn diese ihre Yacht über eine Gesellschaft halten, können sie sich unabhängig von deren Länge die Anmeldesteuer sparen und müssen gleichzeitig nicht auf die Möglichkeit verzichten, sie bei ihren Aufenthalten in Spanien selbst zu nutzen.

Autoren: Fernando Lozano & Carlos Fernández