Tschechien: Änderungen bei der Auszahlung des Krankengeldes und Konsequenzen für die Arbeitgeber

Hintergrund
In Tschechien soll Arbeitnehmern ab 01.07.2019 das Krankengeld wieder bereits ab dem ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit zustehen. Die gegenständliche Novelle des Arbeitsgesetzbuchs liegt im Moment im Abgeordnetenhaus der Tschechischen Republik, sie hat jedoch bereits die Unterstützung der Regierungskoalition gewonnen.

Gegenwärtiger Zustand
Derzeit gilt in Tschechien die Regel, dass für die ersten drei Arbeitstage der Arbeitsunfähigkeit (jedoch maximal 24 Stunden der bereits angeordneten Schichten) der Arbeitnehmer kein Recht auf Krankengeld hat und somit überhaupt keine Vergütung erhält. Dieses System wurde im Jahre 2008 in Rahmen der Sparmaßnahmen während der Wirtschaftskrise eingeführt. Das Verfassungsgericht hat es nachfolgend als verfassungswidrig aufgehoben, aber es wurde in geänderter Form wieder durch das Parlament verabschiedet und gilt seit dem Jahre 2009 bis heute.

Über die ersten 14 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit (ausgenommen der ersten drei Arbeitstage) bezahlt das Krankengeld der Arbeitgeber. Ab dem 15. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit bekommt der Arbeitnehmer das Krankengeld von der Krankenversicherung.

Die bisherige Regelung wurde oft aus dem Grund kritisiert, dass sie die kranken Arbeitnehmer zwingt, trotz Krankheit zu arbeiten, damit sie nicht drei Tage Lohn einbüßen, zumal solche Arbeitnehmer auch riskieren, ihre Arbeitskollegen anzustecken. Demgegenüber haben die Anhänger dieser Regelung argumentiert, dass sie statistisch zu einer Minderung der Arbeitsunfähigkeitsfälle und des Missbrauchs des Krankengeldes geführt hat, was für die Arbeitgeber eine Ersparnis bedeutet.

In der Praxis haben darauf zahlreiche Unternehmen sogenannte „Sickdays“ eingeführt, während derer der Arbeitnehmer bei Krankheit ohne Lohnkürzung für einen kurzen Zeitraum zu Hause bleiben kann, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen zu müssen.

Entwurf der neuen Rechtsregelung
Nach dem Entwurf der Novelle des Arbeitsgesetzesbuchs sollen die Arbeitnehmer wieder das Recht auf Krankengeld bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit haben, und zwar in Höhe von 60 % des „reduzierten“ Stundenlohns (die Höhe des Stundenlohns als Grundlage zur Berechnung des Krankengeldes wird mit steigernden Höhe stufenweise reduziert). Diese Berechnung des Krankengeldes gilt bereits gegenwärtig.

Nach Einschätzung des Ministeriums für Arbeits- und Sozialwesen bedeutet die Änderung des Krankengeldsystems eine direkte Erhöhung der Lohnkosten für die Arbeitgeber um CZK 2,9 Mrd. im Jahre 2019 und eventuell weitere CZK 5,1 Mrd. in Bezug auf die erwartete Steigerung der Arbeitsunfähigkeitsfälle. Die erhöhten Kosten der Arbeitgeber sollen durch die Minderung der Abgaben auf die Krankenversicherung, die die Arbeitgeber zu tragen haben, um 0,2 % des Bruttolohns kompensiert werden.

Autor: Jan Hubálek