Wichtige Änderungen des rumänischen Energierechts

 

Am 1. Juli 2013 ist das durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2013 geänderte Gesetz Nr. 220/2008 über die Förderung von Erzeugung elektrischer Energie durch erneuerbare Energiequellen in Kraft getreten.

Es handelt sich um wesentliche Änderungen der bisherigen Rechtslage, die die Investitionsentscheidung in dem Bereich der erneuerbaren Energie maßgeblich beeinflussen.

Es wurden sowohl temporäre Reduzierungen der auszugebenden Grünen Zertifikate pro MW erzeugter und eingespeister Energie als auch weitere Einschränkungen im Hinblick auf zu fördernde Anlagen in dem neu gefassten Gesetz mit aufgenommen.

Folgende wichtige Änderungen des Gesetzes 220/2008 sollen exemplarisch dargestellt werden.

I. Die temporäre Reduzierung der nachfolgend aufgezählten Anzahl von Grünen Zertifikaten („GZ“) pro erzeugter und eingespeister MWh:

  • 1 GZ für Windanlagen mit installierten Leistungen bis zu 10 MW und Wasserkraftwerke, bzw.
  • 2 GZ für die Energie erzeugt von Solaranlagen pro MWh.

Demnach erhalten zum Beipiel Solaranlagen seit dem 1. Juli 2013 vier anstatt wie bisher sechs GZ pro erzeugter und eingespeister MWh.

Hervorzuheben ist, dass von der Reduzierung sowohl bereits angeschlossene, als auch noch nicht angeschlossenen Anlagen betroffen sind.

In dem neu gefassten Gesetz ist vorgesehen, dass die Anzahl der suspendierten GZ ab dem 31.März 2017 für Wasserkraftwerke und Solaranlagen und ab dem 1. Januar 2018 für Windanlagen rückwirkend zugeteilt werden. Es bleibt jedoch abzuwarten wie die diesbezüglichen von der zuständigen Behörde ANRE (Nationale Regulierungsbehörde im Energiebereich) zu erlassenden Regelungen ausfallen werden.

II. Weitere Beschränkungen wurden im Hinblick auf die Akkreditierung von Anlagen zwecks Eingliederung in das Förderschema vorgesehen. So wurde neben einer jährlichen festzulegenden Akkreditierungsquote auch die Nichtanwendbarkeit des Förderungschemas für Solaranlagen geregelt, die sich auf Agrargrundstücken befinden.

Das durch die o.g. Dringlichkeitsverordnung neu gefasste Gesetz 220/2008 enthält ferner Modifikationen betreffend den Handel mit GZ.

Wirtschaftlich betrachtet bedeuten die Änderung des Förderungschemas geringere Einnahmen für die Betreiber entsprechender Anlagen. Dennoch sind Investitionen auch aufgrund der aktuellen Förderung (z. B. vier GZ pro MW produzierter und eingespeister Energie bei Solaranlagen) verglichen mit anderen Märkten als attraktiv zu bewerten. Ob und unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Erstattung von suspendierten GZ erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Heinrich Nerlich, Osnabrück

Rechtsanwalt Helge Schirkonyer, Bukarest