Deutschland: Widerrufsbelehrung und Kosten der Rücksendung

Im vergangenen Jahr sorgte die Rechtsprechung zur doppelten Verwendung der sogenannten 40-Euro-Klausel für Unmut. Nach dieser reicht es nämlich nicht aus, die Tragung der Rücksendekosten nur in der Widerrufsbelehrung zu erwähnen. Vielmehr muss diese zusätzlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wiederholt werden. Das OLG Brandenburg hat jetzt in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (6 U 80/10) diese Pflicht weiter konkretisiert.

Durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamburg, Koblenz, Stuttgart und Hamm aus dem Jahr 2010 wurde bereits vorgegeben, dass die Rücksendeklausel nicht nur in die Widerrufsbelehrung, sondern zusätzlich in die AGB aufzunehmen ist, damit den gesetzlichen Anforderungen einer "vertraglichen Vereinbarung" Rechnung getragen wird.

Zu diesem Zweck kann jedoch, worauf das OLG Brandenburg hinweist, nicht einfach die Klausel aus dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) übernommen und noch einmal in die AGB geschrieben werden. Die Klausel muss vielmehr leicht abwandelt werden, damit sie dem gesetzlichen Anspruch genügt. Zu beachten ist hierbei, dass dem Kunden nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht die Kosten der Rücksendung generell, sondern nur die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ auferlegt werden können, was in der Musterbelehrung so nicht steht. In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Beklagte genau dieses Wort "regelmäßige" nicht in seine Klausel zur Kostentragung aufgenommen.

Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach diesem klaren Wortlaut dürfen folglich nicht beliebige Kosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten.

Eine vertragliche Vereinbarung, die - wie die im entschiedenen Fall verwendete AGB-Klausel - die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.