Corona-Soforthilfeprogramm für Bayerische Unternehmen

1. Zuschuss zur Liquiditätssicherung (Soforthilfe)

Die Bayerische Staatsregierung gewährt im Rahmen ihres Corona-Soforthilfeprogramms bayerischen Unternehmen und Freiberuflern einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen eines sehr einfachen und unkomplizierten Antragsverfahrens:

  • Antragsberechtigte: sämtliche gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 250 Erwerbstätige mit Sitz, Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern

  • Höhe der als Zuschuss gewährten Soforthilfe:
    • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
    • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
    • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
    • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro

  • Einfaches Antragsverfahren: Einsendung des online-verfügbaren Antragsformulars per Email oder Foto

  • Zuständige Behörden: Referat für Arbeit und Wirtschaft (für München), die jeweiligen Bezirksregierungen der Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken, Schwaben

Das Antragsformular und nähere Informationen sind verfügbar unter:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona

2. Kredite und Bürgschaften der LfA Förderbank

Neben den gelockerten und aufgestockten Angeboten der KfW (siehe Schindhelm News vom 16. März 2020) hat auch die LfA Förderbank Bayern die Kreditvergabe und Risikoübernahme ausgeweitet. Voraussetzung für die Unterstützung der Un-ternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Nähere Informationen unter:
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

3. Steuerstundung / Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Null

Für sämtliche Unternehmen und sämtliche Steuerarten können zinslose Stundun-gen bzw. die Herabsetzung von Vorauszahlungen auf Null bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden. Auf Stundungszinsen wird verzichtet. Unklar ist noch ob die Umsatzsteuer auch gestundet wird.

Das Antragsformular und nähere Informationen sind verfügbar unter:
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Stand 17.03.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechts- und Gesetzeslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.