Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen

I. Einstellung oder Reduzierung der Unternehmensaktivitäten
Arbeitgeber, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise herunterfahren, können Arbeitsverträge suspendieren und Arbeitnehmer in die sogenannte technische Arbeitslosigkeit (rum.: somaj tehnic) versetzen. Die Arbeitnehmer erhalten während dieses Zeitraumes einen Geldbetrag in Höhe von 75 % ihres Gehaltes, jedoch nicht mehr als 75 % des für die Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung für das Jahr 2020 zugrunde gelegten Bruttodurchschnittsgehalts in Höhe von ca. 5400 Lei. Der Staat übernimmt die oben erwähnten Zahlungen an die Arbeitnehmer während der technischen Arbeitslosigkeit.

Die Versetzung von Arbeitnehmern in die oben erwähnte technische Arbeitslosigkeit kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber aufgrund von behördlichen Anordnungen während des ausgerufenen Notstandes, der seit dem 16. März 2020 in Rumänien in Kraft getreten ist, seine Aktivität ganz oder teilweise einstellen muss oder wenn der Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Epidemie seine Tätigkeit reduzieren muss und nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Gehälter aller Arbeitnehmer zu bezahlen.

Damit die oben erwähnte staatliche Förderung beantragt werden kann, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er in dem Zeitraum, für den er die Beihilfe beantragt, Mindereinnahmen von mindestens 25 % verglichen mit dem Zeitraum Januar und Februar 2020 hat und über keine ausreichenden Mittel zur Bezahlung der Gehälter aller Arbeitnehmer verfügt. Der oben erwähnte Nachweis muss von dem Arbeitgeber mittels einer entsprechenden Erklärung auf eigene Verantwortung sowie unter Vorlage der finanziellen/buchhalterischen Informationen erfolgen.

Es besteht ferner die Möglichkeit, in Fällen, in denen die Reduzierung der Aktivität des Arbeitgebers temporär aus wirtschaftlichen, technologischen oder strukturellen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen notwendig ist, die Arbeitszeit von Arbeitnehmern von 5 Arbeitstagen auf 4 Arbeitstage pro Woche zu reduzieren und das Gehalt der Arbeitnehmer entsprechend proportional zu kürzen. Damit der Arbeitgeber diese Maßnahmen einführen kann, muss er die Reduzierung der Aktivität glaubhaft dokumentieren und die Arbeitnehmervertreter (im Falle von Unternehmen/Gesellschaften mit mehr als 20 Arbeitnehmern) anhören. Eine Zustimmung der Arbeitnehmervertreter ist allerdings nicht erforderlich.

Da in Rumänien für Überstunden gemäß Gesetz Zuschläge in Höhe von 100% oder deren Abbau durch die Gewährung von bezahlter Freizeit innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Leistung der Mehrarbeit verpflichtend ist, kann in einer Krisenzeit wie COVID-19-Pandemie den Arbeitnehmern bezahlte Freizeit statt Auszahlung einer Leistung in Geld zum Abbau der Überstunden gewährt werden.

Im Falle von Erziehungsberechtigten von Kindern bis zu 12 Jahren oder bei Kindern mit Behinderungen bis zu einem Alter von 18 Jahren hat ein Elternteil in dem Zeitraum, in dem Schulen und Kindergärten geschlossen bleiben müssen, Anspruch auf bezahl-ten Urlaub, falls eine Homeoffice-Aktivität nicht möglich ist.
Auch in diesem Fall ist eine Beschränkung in Höhe von 75 % des Gehaltes, jedoch nicht mehr als 75 % des für die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungen für das Jahr 2020 zugrunde gelegten Bruttodurchschnittsgehalts in Höhe von ca. 5400 Lei, für die in Betracht kommenden Mitarbeiter vorgesehen.
Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Staat nicht verpflichtet, die an die Mitarbeiter bezahlten Beträge zurückzuerstatten.

II. Weitere Massnahmen
Betreffend der Zahlungsverpflichtungen die während des Notstandes gegenüber dem rumänischen Staat fällig sind und nicht be-zahlt werden können, werden keine Strafzinsen berechnet, wenn die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung des Notstandes vorgenommen werden. Des Weiteren werden Zwangsvollstreckungen und Pfändungen, die von dem Staat eingeleitet wurden, suspendiert. Dieser Aspekt ist für zahlreiche Unternehmen wesentlich, da in Rumänien in Fällen, in denen nach der Berechnung des Finanzamtes Schulden ge-genüber dem Staat bestehen, umgehend Kontenpfändungen bei den Betroffenen durch die Finanzbehörde eingeleitet werden.

Die Pflicht zur fristgerechten Einreichung aller fiskalen Erklärungen bei den Finanzbehörden wurde ausdrücklich beibehalten.
Schließlich hat die rumänische Regierung eine Aufstockung der Garantien/Bürgschaft des Staates zugunsten von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Falle der Aufnahme von Bankkrediten um 5 Milliarden Lei beschlossen. Hierbei handelt es sich um Investitionsprojekte von Unternehmen, die zwecks Kreditierung bei den Banken in Rumänien einzureichen sind und für den Fall, dass die entsprechenden Banken nach einer Analyse der Ansicht sind, dass eine Kreditierung in Betracht kommt, wobei der Staat dann eine entsprechende Bürgschaft in Höhe von bis zu 90% des Kreditbetrages übernehmen kann.

III. Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie Einreiseverbote
Durch die Militärverordnung Nr. 3 vom 24. März 2020 wurde ein allgemeines Ausgehverbot erlassen. Ausgang ist grundsätzlich nur noch für Aktivitäten wie der Einkauf der notwendigen Lebensmittel, dringende ärztliche Behandlungen oder in jenen Fällen erlaubt, in denen Arbeitnehmer Arbeiten verrichten müssen, die essentiell für den Betrieb des Arbeitgebers sind und nicht von zu Hause aus organisiert werden können.

Für jeden einzelnen Ausgang müssen die Betroffenen auf eigene Verantwortung eine Erklärung bei sich führen, aus welcher die persönlichen Daten, die Adressangaben zum Ort, an den sie sich begeben müssen und der Zweck des Ausgehens ersichtlich sind. Im Falle von Arbeitnehmern erfolgt die Ausstellung einer solchen Erklärung auf eigene Verantwortung des Arbeitgebers. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass die Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers essentiell ist und nicht von zu Hause aus organisiert werden kann.

Mit Wirkung vom 22. März 2020 wurde ein Einreiseverbot nach Rumänien für Ausländer und Staatenlose erlassen. Dieses Einreiseverbot gilt jedoch nicht für nachstehenden Personenkreis:

  • Familienangehörige von rumänischen Bürgern
  • Familienmitglieder von EU-Bürgern
  • Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben
  • Personen mit langfristigem Visum, mit Aufenthaltserlaubnis oder einem gleichwertigen Dokument, ausgestellt von den rumänischen Behörden oder von den Behörden anderer Staaten, gemäß EU-Recht
  • Personen, die seine berufliche Reisetätigkeit ausüben – nachgewiesen anhand eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments
  • Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps, Personal der internationalen Organisationen, des Militärs und diejenige, die humanitäre Hilfe leisten
  • Passagiere in Transit, einschließlich Personen, die im Rahmen der Konsularhilfe zurückgeführt werden
  • Personen, die aus dringenden Gründen reisen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe)
  • Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen reisen müssen.

Die oben erwähnten Personen müssen sich nach der Einreise, abhängig von dem Herkunftsland, entweder in staatlich organisierte Quarantäne
oder häusliche Selbstisolation für einen Zeitraum von 14 Tagen begeben.

Stand: 05.04.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.