Neue Zivilprozessordnung in Rumänien

Zum 15. Februar 2013 wird eine neue Zivilprozessordnung Rumäniens in Kraft treten.

Eines der zentralen Ziele der Neufassung ist die Vereinfachung der Verfahren und die Beschleunigung der Zivilprozesse. Zu diesem Zwecke wurde z. B. ein neues Verfahren zur Anfechtung wegen der Verzögerung von Prozessen in die Zivilprozessordnung eingefügt.

Der Verfahrensbeschleunigung sollen auch weitere neue Regelungen dienen. So soll im Ersten Termin zu dem die Parteien gesetzlich geladen und gehört werden, eine Einschätzung der Dauer der Feststellung des Prozesses durch das Gericht erfolgen, angestrebt werden kurzfristige Terminansetzungen, es werden Möglichkeiten zur vereinfachten und insbesondere schnelleren Kommunikation einschließlich der Korrespondenz per elektronischer Post vorgesehen. Soweit für ein Verfahren die Möglichkeit und die Notwendigkeit der Mediation besteht, sind die Gerichte verpflichtet, den Parteien die Teilnahme daran zu empfehlen.

Wichtige neue Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffen auch die Anfechtungsfristen, mithin die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen. Berufung und Rekurs sind nunmehr innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung der Entscheidung einzulegen.

Neuerungen bestehen auch im Bereich der Zwangsvollstreckung. So wird z. B. in den Definitionen nur noch der Begriff der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung verwendet. Die Bezugnahme auf die „Unwiderruflichkeit“, welche in der Praxis häufig für Verwirrung sorgte, weil dies auf europäischem Niveau unbekannt war, ist nicht mehr erwähnt.

Entfallen ist das sogenannte Schlichtungsverfahren, welches in der Vergangenheit vielfach bei gerichtlichen Verfahren zwingend vor Erhebung einer Klage durchzuführen war und daher oftmals die Klageerhebung verzögerte. Eingeführt in die Zivilprozessordnung wurde ein neues Verfahren betreffend der Anträge, deren Wert den Hauptbetrag von RON 10.000 nicht überschreiten, sowie ein gerichtlicher Mahnverfahren. Neu in der Zivilprozessordnung vorgesehen ist das Verfahren der Zwangsräumung aus zu Unrecht benutzten oder besetzten Immobilien und die Eintragung der aufgrund von Ersitzung erworbenen Rechte.

Es wird sich erst noch in der Praxis erweisen müssen, ob die neue Zivilprozessordnung zu den gewünschten Zielen, insbesondere aber zu einer Verfahrensbeschleunigung führt. Mit Sicherheit werden aber weitere Änderungen der neuen Zivilprozessordnung als Folge der Umsetzung der Neuerungen in die Praxis vorgenommen werden.

Ansprechpartner

Dr. Heinrich Nerlich, Osnabrück
Helge Schirkonyer, Bukarest