Neuigkeiten zur Förderung erneuerbarer Energien

Am 19.10.2011 ist ein neue Eilverordnung der rumänischen Regierung hinsichtlich der Modifikation und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 220/2008 betreffend der Festlegung eines Systems zu Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Regierungseilverordnung Nr.88/2011) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich einige beachtenswerte Neuerungen.

Der wichtigste Aspekt ist sicherlich, dass die Ausgabe der Anzahl der Grünen Zertifikate größtenteils entsprechend dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes 220/2008, erhöht wurde. Daneben finden sich jedoch noch weitere Änderungen:

1. Verteilung bzw. Anzahl der Grünen Zertifikate

Je nach Energiequelle wurde die Verteilung der Grünen Zertifikate für die Produktion je MWh wie folgt festgesetzt:

Wasserkraft (Anlagen a 10 MWh):

Neues Kraftwerk 3 Modernisiertes Kraftwerk 2 Altes, nicht modernisiertes Kraftwerk 1 für je 2 MWh

Windkraft:

Bis 2017: 2 Ab 2018: 1

Geothermalenergie, Biomasse (andere als diejenige aus energetischen Kulturen; hierfür ist ein zusätzliches GZ erhältlich), Bioflüssigkeit, Biogas: 2

Bei Stromerzeugung in Blockheizkraftwerken: 3

Gase aus der Abfallverwertung oder aus dem Gärungsprozess von Klärschlamm aus Abwasseraufbereitungsanlagen: 1

Bei Stromerzeugung in Blockheizkraftwerken: 2

Sonnenkraft: 6

Der von ANRE (Nationale Regulierungsbehörde im Energiebereich) festgesetzte Mindest- und Höchstpreis eines GZ bleiben unverändert bei 27,- und 55,- EUR.

2. Überkompensation – Möglichkeit der Begrenzung der Anzahl Grüner Zertifikate

Als für Investoren sehr wichtiger und neu eingeführter Aspekt, der in dem Ausgangsgesetz nicht enthalten war, ist zu beachten, dass eine Begrenzung der Ausgabe Grüner Zertifikate im Falle einer sog. Überkompensation möglich ist.

Überkompensation liegt gemäß dem Gesetz dann vor, wenn diejenige IRR (Internal Rate of Retrun) die bei Inkrafttreten des Fördersystems für jeden einzelnen technologischen Sektor (es wird die Produktionsgesamtkapazität betreffend jede einzelnen der oben bestimmten erneuerbaren Energiequelle in Betracht gezogen) zugrunde gelegt wurde, um mehr als 10% überschritten wird. ANRE kann in Fällen, in denen aufgrund von Feasability Studien für neue Projekte oder für den Falle, dass die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungspflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überkompensation zu erwarten ist, die Verringerung der vorgesehenen auszugebenden Anzahl der Grünen Zertifikaten in dem jeweiligen technologisch Sektor vorschlagen.

Über eine entsprechende Reduzierung entscheidet die Regierung durch Beschluss. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass keinerlei weitere Entscheidungskriterien in dem Gesetz aufgenommen wurden. Es ist beispielsweise nicht definiert in welchem Umfang eine Reduzierung möglich ist, also die Anzahl der Zertifikate, die weniger ausgegeben werden können.

3. Weiterhin bestehende Regelungslücken des Gesetzes 220/2008

Festzuhalten ist, dass trotz der oben genannten Eilverordnung nach wie vor Regelungslücken bestehen.

So müssen die Regelungen zur Akkreditierung von Stromerzeugern zwecks Erhalt der Förderungen innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten der Eilverordnung von der Regierung erlassen werden. Die Akkreditierung von Stromerzeugern erfolgt durch ANRE.

Des Weiteren müssen noch Ausführungsnormen hinsichtlich des Stromhandels aus Stromanlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MWh innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten der Eilverordnung der Regierung erlassen werden.

Ansprechpartner:

Dr. Bernhard Heringhaus, Osnabrück
Dr. Heinrich Nerlich, Osnabrück
Helge Schirkonyer, Bukarest