Überarbeitetes Arbeitsgesetz in Rumänien

Am 30.04.2011 ist das Änderungsgesetz Nr. 40/2011 in Kraft getreten, welches wesentliche Bestimmungen des bis zu diesem Datum geltenden Arbeitsgesetzes modifiziert hat.

Die neuen Regelungen sollen eine höhere Flexibilität schaffen und Schwarzarbeit bekämpfen.

Insoweit hat die Regierung die Liberalisierung des Arbeitsrechts weitergeführt, nachdem bereits erste Schritte Anfang des Jahres erfolgten und zum 1. Januar 2011 die Arbeitsbücher abgeschafft wurden und die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsverträge bei den Arbeitsinspektoraten (Inspectorate Teritoriale de Muncă) zur Registrierung vorzulegen, entfallen ist. Die Regierung beschreitet somit weiterhin den Weg, eine (tendenziell) arbeitgeberfreundlichere Arbeitsgesetzgebung zu schaffen.

Wichtige Neuerungen im Überblick:

Die maximale Dauer von befristeten Arbeitsverträgen wurde von 24 auf 36 Monate erhöht. Allerdings können befristete Arbeitsverträge auch weiterhin nur bei Vorliegen der im Arbeitsgesetz abschließend aufgezählten Befristungsgründe zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Als Befristungsgrund wurde zusätzlich die temporäre Steigerung der Aktivität des Arbeitgebers aufgenommen, so dass zusätzlich eine Ausweitung der Befristungsgründe vorgenommen wurde.

Die Probezeit darf maximal 90 Tage für Arbeitnehmer und 120 Tage für Führungskräfte betragen.

Eine Arbeitsstelle darf nur für maximal 12 Monate durch Arbeitnehmern mit jeweils vereinbarter Probezeit besetzt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 20 Tage sowie jeweils 45 Tage für Führungskräfte.

Teilzeitarbeit kann für einen Zeitraum von zunächst24 Monaten vereinbart werden. Die Dauer der Teilzeitarbeit kann jedoch anschließend um weitere Zeiträume verlängert werden, darf jedoch einen Gesamtzeitraum von 36 Monaten nicht überschreiten.

Arbeitnehmer müssen über die Bewertungskriterien des Arbeitgebers über ihre beruflichen Tätigkeit informiert werden.

Allerdings finden sich neben den beschriebenen Vereinfachung und Liberalisierung des Arbeitsrechts auch Sanktionsmöglichkeiten, um so der Schwarzarbeit entgegen zu wirken.

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ist bei bis zu fünf Personen eine Geldstrafe zwischen RON 10.000 und RON 20.000 pro ohne schriftlichen Arbeitsvertrag angestellte Person vorgesehen.

Die Beschäftigung ohne schriftlichen Arbeitsvertrag von mehr als fünf Personen gilt als Straftat und kann mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden.

Eine wiederholte Festlegung von Arbeitsentgelten, die geringer als der gesetzlich vorgegebene Mindestlohn sind, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ansprechpartner

Dr. Bernhard Heringhaus, Osnabrück
Dr. Heinrich Nerlich, Osnabrück
Helge Schirkonyer, Bukarest